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Steuerliche Maßnahmen in der Corona-Krise

Steuerliche Maßnahmen

Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, dürfen bis zum 31.12.2020 die festgesetzte Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftssteuer auf Antrag stunden lassen. Folgende Beschlüsse wurden dafür getroffen:

  • Verzicht auf Stundungszinsen
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020
  • Großzügiger Umgang mit Anträgen auf Anpassung von Vorauszahlungen

ACHTUNG: steuerliche standardisierte Pauschalanträge der Steuerberatungskanzleien können von der bayrischen Steuerverwaltung nicht bearbeitet werden.

Hier finden Sie das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum Thema "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus".


Für Anträge auf Steuerstundung kontaktieren Sie bitte Ihr Finanzamt oder Ihren Steuerberater.

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